Gerichtssachverständiger
Bei einer gerichtlichen Bestellung durch Gericht oder Staatsanwaltschaft richtet sich die Gebühr des Sachverständigen nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG).
Die Bemessung orientiert sich dabei insbesondere am Wert der Liegenschaft und an der gutachterlichen Mühewaltung. Für Haus- und Baugrundschätzungen ist vor allem § 51 GebAG maßgeblich; ergänzend ist § 34 GebAG für die Mühewaltung relevant.
Privatsachverständiger
Für Privatgutachten wird das Honorar vor Auftragserteilung individuell vereinbart. Grundlage sind der konkrete Leistungsumfang und der erforderliche Zeitaufwand; die Abrechnung erfolgt auf Basis eines Stundenhonorars. Zusätzlich können Umsatzsteuer, Reisekosten nach amtlichem Kilometergeld, Dokumentationskosten sowie gesonderte Barauslagen verrechnet werden.
Die voraussichtlichen Kosten werden vor Annahme des Auftrags transparent erläutert. Dadurch erhalten Auftraggeber bereits vor Beginn der Tätigkeit eine nachvollziehbare Grundlage für ihre Entscheidung.